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Wirtschaftsrecht
21.02.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Angemessene Fristsetzung vor dem Rücktritt des Gebrauchtwagenkäufers

Mit Urteil vom 24.11.2011 - 9 U 83/11 - hat das OLG Karlsruhe entschieden: Möchte der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Vertrag zurücktreten, weil der Fahrzeughändler das Fahrzeug nicht rechtzeitig übergeben kann, so muss er nach Fälligkeit der Leistung dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen. Die Frist muss in der Regel so bemessen sein, dass der Verkäufer Gelegenheit hat, die erforderlichen Handlungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht nachzuholen. Wenn der Verkäufer vor einer Übergabe des Fahrzeugs die vertraglich zugesagte TÜV-Abnahme und geringfügige Reparaturen nachzuholen hat, muss die angemessene Frist jedenfalls mindestens 48 Stunden betragen; eine kürzere Frist ist nicht ausreichend. Nicht eingehaltene Versprechungen des Verkäufers (Bereitstellung des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt) machen die Fristsetzung in der Regel nicht entbehrlich. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn dem Käufer Unannehmlichkeiten und Unkosten entstanden sind, weil er mehrfach vergeblich zum Verkäufer gefahren ist, um das erworbene Fahrzeug abzuholen.

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