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Wirtschaftsrecht
31.05.2012
Wirtschaftsrecht
LG Berlin: Angaben im Zusammenhang mit TÜV-GS-Zeichen

Ein Autoteilehändler bewarb im Internet verschiedene Produkte seines Sortiments. U. a. bot er Waren unter Hinweis auf „TÜV-GS-Zeichen“ an, so auch eine Fußluftpumpe, deren Produktmerkmale er detailliert auflistete und im Rahmen der Produktbeschreibung ausführte: „Das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch der Pumpenschlauch „TÜV/GS geprüft“ sei. Die vorgenannten Bezeichnungen sind allerdings nicht von einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden. Mit der Angabe „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ wird gegen einen Tatbestand der sog. Blacklist (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) verstoßen, da das Gütezeichen „Geprüfte Sicherheit“ ohne die erforderliche Genehmigung verwendet wurde. Eine solche geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern ist stets unzulässig (§ 3 Abs. 3 UWG). Außerdem liegt in der unberechtigten Verwendung der Bezeichnungen auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Denn es wird über die wesentlichen Merkmale der beworbenen Waren getäuscht, insbesondere werden über die wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren unvollständige Angaben gemacht. Schließlich widerspricht eine solche Werbung der fachlichen Sorgfalt eines Händlers und ist geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers bei der Auswahl eines solchen zu beeinträchtigen (vgl. § 3 Abs. 2 UWG). Auch werden dadurch spürbar die Interessen der Mitbewerber beeinträchtigt (vgl. § 3 Abs. 1 UWG). Das LG Berlin hat dem Unternehmen mit (Anerkenntnis-)Urteil vom 2.5.2012 – 16 O 598/11 untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Waren des Sortiments mit den Angaben „TÜV-GS-Zeichen“ und/oder „TÜV- und GSPrüfzertifikat“ und/oder „TÜV/GS geprüft“ zu werben, sofern nicht das von der jeweiligen Prüfstelle vergebene Logo unter konkreter Nennung der Prüfstelle verwendet wird.

Die oben genannten Vorschriften des GPSG (Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz) sind seit Dezember 2011 außer Kraft. Seit dem 1.12.2011 gilt das neue GPSG (Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz); inhaltlich hat sich hierdurch nichts geändert.
(PM Wettbewerbszentrale vom 25.5.2012)

--> Vgl. zum neuen GPSG den Beitrag von Polly/ Lach, BB 2012, 71.

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