LG München I: Angabe der Art der Abstimmung in Hauptversammlungsniederschrift
Mit Urteil vom 30.8.2012 - 5 HK O 1378/12 - hat das LG München I entschieden: Zur Angabe der Art der Abstimmung in der Niederschrift einer Hauptversammlung gern. § 130 Abs. 2 S. 1 AktG gehören auch Ausführungen, wie das Abstimmungsergebnis ermittelt wird - nämlich durch Ermittlung der Ja- und Nein-Stimmen oder im Wege des Subtraktionsverfahrens. Wird hiergegen verstoßen, ist der Beschluss nichtig. Ein Bestätigungsbeschluss ist anfechtbar, wenn der Ausgangsbeschluss nichtig war. Bei nichtigen Beschlüssen ist ein Bestätigungsbeschluss ausgeschlossen. Eine von der Hauptversammlung beschlossene feste Aufsichtsratsvergütung kann im laufenden Geschäftsjahr von der Hauptversammlung nicht herabgesetzt werden.