BGH: Anforderungen des Herstellers bei Grundüberholung
Mit Urteil vom 23.7.2009 - VII ZR 164/08 - hat der BGH entschieden: eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt hat die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen.