BGH: Anforderungen an eine die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung
Der BGH hat mit Urteil vom 14.9.2017 – I ZR 2/16 – entschieden: Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.