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Wirtschaftsrecht
30.08.2012
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Anforderungen an die konkrete Bewertungsrüge im Spruchverfahren

Mit Beschluss vom 26.7.2012 – 2 W 44/12 – hat das KG Berlin entschieden: Im Spruchverfahren sind die Anforderungen an die konkrete Bewertungsrüge nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG umso höher, je umfassender und detaillierter die Unterlagen i. S. v. § 7 Abs. 3 SpruchG und insbesondere der Prüfungsbericht die Bewertungsgrundlagen darlegen. Sofern diese Unterlagen fehlen oder keine Angaben zu den maßgeblichen Unternehmenswerten enthalten, sind Einwendungen entbehrlich.

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