OLG Köln: Anforderungen an die Schätzung eines Schadens bei markenrechtlichem Schadensersatzanspruch
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 24.1.2014 – 6 U 111/13 - entschieden: Der Markeninhaber, der nach der widerrechtlichen Benutzung seiner Marke als Schadensersatz seinen entgangenen Gewinn ersetzt verlangt, muss dem Gericht hinreichende tatsächliche Grundlagen unterbreiten, die eine Schätzung dieses Schadens ermöglichen. In diesem Rahmen muss er zumindest ansatzweise seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen und produktbezogene Erlöse und Kosten einander gegenüberstellen. Allein der Vortrag der von ihm erzielten Gewinnmargen genügt nicht.