OLG München: Anforderungen an die Feststellung eines „Bagatellquorums“ im Freigabeverfahren
Das OLG München hat mit Beschluss vom 10.4.2013 – 7 AktG 1/131 - entschieden: Für die Feststellung des sogenannten „Bagatellquorums“ im Freigabeverfahren ist es erforderlich, dass der Aktionär die Aktien im erforderlichen Umfang zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung tatsächlich hält; § 67 Abs. 2 AktG ist hier nicht anwendbar. Bei Namensaktien kommt es daher nicht auf den Eintragszeitpunkt im Aktienregister an. 2. Der Antrag im Freigabeverfahren ist zulässig, wenn spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat die streitgegenständliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht rechtshängig geworden ist. 3. Ein Freigabeverfahren ist auch dann statthaft, wenn der Hauptversammlungsbeschluss sich nicht isoliert auf die Strukturmaßnahme bezieht, sondern auch die Umstände ihrer Abwicklung beinhaltet.