OLG Schleswig: Anfechtungsrecht des Mitglieds einer eingetragenen Genossenschaft
Mit Urteil vom 6.12.2007 - 5 U 68/07 - hat das OLG Schleswig entschieden, dass ein einfaches Mitglied einer eG, das nicht Mitglied der Vertreterversammlung ist, Beschlüsse der Vertreterversammlung nicht anfechten kann. Daran hat sich auch nach der Reform des Genossenschaftsrechts 2006 nichts geändert. Denn § 51 Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftsgesetz stellt auch nach der nur redaktionellen Änderung durch die Reform von 2006 darauf ab, dass nur derjenige zur Anfechtung befugt ist, der in der Generalversammlung als Mitglied erschienen und gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat. Entscheidet sich die Genossenschaft gemäß § 43 a GenG in ihrem Statut dahin, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder - Vertreterversammlung - bestehen soll, dann sind die nicht zu Vertretern gewählten Mitglieder auch nicht anfechtungsberechtigt, weil sie kein Recht zur Teilnahme an der Vertreterversammlung und zur Einlegung des Widerspruchs haben. Es bleibt daher bei der von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, dass einzelne Mitglieder gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung Nichtigkeitsklage entsprechend § 241 AktG erheben können, sofern ein qualifizierter Eingriff in ihre Mitgliedschaftsrechte unter Verstoß gegen elementare Rechtsgrundsätze vorliegt.