BGH: Anfechtungsprozess - Kostenersatz für beigetretenen Aktionär
Mit Beschluss vom 15.6.2009 - II ZB 8/08 - hat der BGH entschieden: die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten.
Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesellschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 ‑ II ZB 23/06, DStR 2007, 1265).