OLG Stuttgart: Anfechtung der Darlehensrückzahlung an den Zessionar durch Insolvenzschuldnerin
Mit Urteil vom8.2.2012 - 14 U 27/11 - hat das OLG Stuttgart entschieden: Dem Zessionar eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens kann die Qualifikation des Darlehens als Gesellschafterdarlehen und die damit verbundene Nachrangigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO jedenfalls dann nach § 404 BGB entgegengehalten werden, wenn die Abtretung innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, mithin innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die Rückzahlung des Darlehens an den Zessionar durch die Insolvenzschuldnerin ist unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Der Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr des zurückbezahlten Gesellschafterdarlehens nach Anfechtung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO richtet sich gegen den Zessionar. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters neben dem Zessionar scheidet grundsätzlich aus.
Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; der BGH führt die Nichtzulassungsbeschwerde unter Az.: IX ZR 32/12.