KG Berlin: Amtswegige Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer
Mit Beschluss vom 6.11.2008 - 2 AR 50/08 - hat das KG Berlin entschieden, dass eine amtswegige Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 GVG auch auf der Grundlage ergehen kann, dass der Beklagte nicht in das Handelsregister eingetragen ist; § 97 Abs. 2 S. 2 GVG schließt dies nicht aus (entgegen OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1220).