BGH: Amtsunfähigkeit eines GmbH-Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 GmbHG – Gleichbehandlung von Täterschaft und Teilnahme bei vorsätzlich begangener Straftat
Der BGH hat mit Beschluss vom 3.12.2019 – II ZB 18/19 – entschieden: a) Das Registergericht hat die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nach der Eintragung entfällt.
b) Auch wer nicht als Täter (§ 25 StGB), sondern als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.