OLG Frankfurt a. M. : Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 22.2.2019 – 6 W 9/19 – entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Ein solches Handeln sei unlauter, da es den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, so das OLG.. Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
(PM OLG Frankfurt a. M. Nr. 17/2019 vom 5.3.2019)