OVG Hamburg : Allgemeinverfügung zur Schließung von Einzelhandelsgeschäften - Eilantrag auch in zweiter Instanz ohne Erfolg
Das OVG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.3.2020 – 5 Bs 48/20 - die Beschwerde einer Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zurückgewiesen, die sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 16.3.2020 gewandt hatte. Die Allgemeinverfügung regelt die Schließung von Einzelhandelsgeschäften, wobei bestimmte Betriebe und Einrichtungen von dieser Regelung ausgenommen werden. Das OVG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der angegriffenen Allgemeinverfügung vorgesehene Unterscheidung zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie dem der Antragstellerin und den von einer Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, verfassungsrechtlich tragfähig erscheint. Es hat zudem die erstinstanzliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass bei Abwägung dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu geben ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(PM OVG Hamburg vom 26.3.2020)