BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
Mit Urteil vom 13.5.2014 - XI ZR 405/12 - hat der BGH entschieden: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung
"Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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