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Wirtschaftsrecht
22.07.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Aktienrechtliche Anfechtungsklage und Nebenintervention

Der BGH entschied mit Beschluss vom 26.5.2008 - II ZB 23/07 - wie folgt: Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann auch nach Inkrafttreten des UMAG vom 22.9.2005 der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 S. 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. Auch nach Inkrafttreten des UMAG unterliegt ein auf Seiten des Anfechtungsklägers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen aktienrechtlichen Beschränkung i. S. einer - der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG entsprechenden - "Nebeninterventionsbefugnis" (i. Anschl. an Senatsbeschluss vom 23.4.2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 - z.V.b. in BGHZ 172, 136).

Volltext des Urteils: //BB-Online BBL2008-1629-2 unter www.betriebs-berater.de

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