BGH: Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer
Der BGH hat mit Urteil vom 20.3.017 – AnwZ (Brfg) 46/15 – entschieden: a) Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO.
b) Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang ist gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Beratungsergebnissen beschränkt. Er umfasst nicht den Zugang zu den in den Protokollen dokumentierten Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer, das heißt zum Beratungsverlauf im engeren Sinne.
c) Die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen.