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Wirtschaftsrecht
23.02.2011
Wirtschaftsrecht
BR: Änderungen bei Regelungen für offene Immobilienfonds gefordert

Der Bundesrat hat eine ganze Reihe von Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten OGAW-IV-Umsetzungsgesetz verlangt. Dies geht aus der von der Bundesregierung als Unterrichtung (17/4811) vorgelegten Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (17/4510) hervor. So fordern die Länder u. a. eine Prüfung, ob die für nicht richtlinienkonforme Fonds vorgesehenen Beschränkungen im Fall von Änderungen der Vertragsbedingungen angemessen sind. Nach dem Regierungsentwurf soll eine Änderung der Vertragsbedingungen für derartige Sondervermögen bei Änderung der Anlagegrundsätze nur möglich sein, wenn das Angebot des Umtauschs in einen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen möglich ist. Das würde in der Praxis Änderungen bei einer erheblichen Zahl von Fonds, bei denen im eigenen Konzern kein vergleichbares Angebot existiere, ausschließen, argumentiert der Bundesrat. Eine andere Ausrichtung eines Fonds könne aber bei Änderungen auf den Finanzmärkten notwendig werden.

Die Bundesregierung lehnt diese besonders offene Immobilienfonds betreffende Änderung ab. Das Umtauschangebot als Voraussetzung für eine Änderung der Anlagegrundsätze diene dem Schutz der Anleger. Fondsverschmelzungen würden erschwert. Somit könnten Anleger nicht das Immobilienportfolio eines anderen Fonds aufgedrängt bekommen. Zum Hinweis des Bundesrates, kleinere Fondsanbieter würden benachteiligt, weil sie keine vergleichbaren Fonds im Angebot hätten, schreibt die Bundesregierung, auch größere Anbieter hätten in der Regel nicht mehrere Immobilienfonds mit hinreichend ähnlichen Anlagegrundsätzen. Andere Vorschläge des Bundesrates will die Regierung prüfen.

(hib-Meldung vom 22.2.2011)

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