BReg: Änderung des Umwandlungsrechts beschlossen
Zu der am 7.7.2010 im Bundeskabinett beschlossenen Änderung des Umwandlungsgesetzes erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
„Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Wirtschaftsstandort Deutschland weiter zu stärken und Unternehmen von überflüssigen bürokratischen Hürden zu befreien. Die heu-te beschlossene Änderung des Umwandlungsgesetzes sieht wesentliche Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor. Dadurch werden die Kosten von Umwandlungsmaßnahmen deutlich reduziert. Insbesondere bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften werden sich die Änderungen auswirken. Die Neuregelung führt zu einer spürbaren Entlastung der Unternehmen und wahrt zugleich den Schutz der Anteilseigner und Gläubiger."
Zum Hintergrund:
Das Änderungsgesetz dient in erster Linie der Umsetzung einer Richtlinie, die der EU-Ministerrat im Juli vergangenen Jahres beschlossen hatte und die am 22.10.2009 in Kraft getreten ist. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und muss daher bis zum 30.6.2011 angepasst werden.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung vor, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll. Dies umfasst die Bereitstellung von Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Bei der Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft kann in weitergehendem Maße als bislang auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist eine Modifizierung des sog. „Squeeze out" (Ausschluss von Minderheitsaktionären) vorgesehen. Außerhalb dieser Konstellation bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert. Einsparpotential wird sich schließlich auch durch die Möglichkeit ergeben, Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen.
Unabhängig von der Umsetzung von EU-Recht soll zusätzlich klargestellt werden, dass bei der Verschmelzung einer GmbH die Aktualisierung der Gesellschafterliste in den Händen des Notars liegt und keine zusätzliche Pflicht der Geschäftsführer besteht.
(PM BMJ vom 7.7.2010)