BGH: Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten
Der BGH hat mit Urteil vom 25.9.2018 – II ZR 190/17 - entschieden: a) Von der Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten iSd § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 WpHG aF wird weder die erstmalige Bestimmung der Unternehmenspolitik noch eine Abrede mit dem Ziel, eine bestehende unternehmerische Ausrichtung und damit die jeweils bestehende Unternehmenspolitik beizubehalten, erfasst.
b) Das Vorliegen eines Einzelfalls in § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WpHG aF ist formal zu bestimmen.