BGH: Actio pro socio - Ausübung der Klagebefugnis unterliegt der gesellschafterlichen Treuepflicht
Mit Beschluss vom 26.4.2010 - II ZR 69/09 - hat der BGH entschieden: Die actio pro socio hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.