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Wirtschaftsrecht
29.07.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Abtretung eines Teilgeschäftsanteils

Der BGH hat mit Beschluss vom 19.4.2010 – II ZR 150/09 – entschieden: Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll. Kann die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a. F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam.

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