BGH: Abtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung zwecks Forderungseinziehung - Erlaubnisvorbehalt nach RDG?
Der BGH hat mit Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13 - entschieden:
Bei der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unter-nehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnisfreien) echten Forderungskauf entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.