LG Heilbronn: Abschlussgebühr bei Bausparverträgen weiterhin zulässig
Die in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkassen enthaltene, vom Bausparer bei Vertragsschluss zunächst aus seinen Sparbeiträgen zu erbringende Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam. Dies hat die 6. Zivilkammer am 12.3.2009 in der Streitigkeit zwischen einer Verbraucherzentrale und einer Bausparkasse (Az. 6 O 341/08) in erster Instanz entschieden und die Klage der Verbrauchervertreter abgewiesen.
(Quelle: PM LG Heilbronn vom 13.3.2009)