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Wirtschaftsrecht
26.08.2009
Wirtschaftsrecht
LG München I: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung

Mit Urteil vom 4.6.2009 - 5 HK O 591/09 - hat das LG München I entschieden:
1. Der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung, weil es sich bei ihm um eine unternehmerische Entscheidung handelt.
2. Die Bestimmung in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag über die am ersten Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung eintretende Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs ist nach dem Grundsatz der Privatautonomie zulässig, weil sie an die Stelle der Dividende tritt.
3. Eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag  kann wegen § 305 Abs. 5 Satz 1 AktG nicht auf die Rüge einer unzutreffenden Festlegung des Referenzzeitraums für den Börsenkurs gestützt werden.
4. Der Bericht des Vertragsprüfers nach § 293 e Abs. 1 AktG muss sich nicht auf die Finanzausstattung der herrschenden Gesellschaft und darauf beziehen, ob diese in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem BGAV zu erfüllen.
5. Enthält die Satzung der Gesellschaft eine kürzere Frist betreffend die Anmeldung als die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG und beachtet die Gesellschaft die gesetzliche Vorgabe der Anmeldung bis spätestens am siebten Tag vor der Versammlung, so liegt kein Mangel der Einladung vor.
6. Ein abgestimmtes Verhalten im Sinne des § 22 Abs. 2 WpHG muss jeweils unmittelbaren Bezug zur Emittentin haben. Eine nur durch eine Vorschaltgesellschaft vermittelte Einflussmöglichkeit auf die Emittentin kann nur dann dem Gesellschafter zugerechnet werden, wenn die Vorschaltgesellschaft eine Tochtergesellschaft des jeweiligen Gesellschafters ist. 

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