OLG Thüringen: Abrechnung nach Haustürwiderruf
Das OLG Thüringen hat mit Urteil vom 19.10.2010 - 5 U 821/08 - entschieden: Wird ein Darlehensvertrag wirksam nach § 1 HaustürWiG a.F. widerrufen, so ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Darlehensgeber hat Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich deren marktüblicher Verzinsung für den Zeitraum der Überlassung der Darlehensvaluta. Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Darlehensnehmer hat darüber hinaus auch Anspruch auf die aus den Zins- und Tilgungsleistungen während der Dauer der Überlassung gezogenen Nutzungen in Gestalt der marktüblichen Verzinsung.