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Wirtschaftsrecht
03.11.2008
Wirtschaftsrecht
LG Mannheim: Abrechnung fiktiver Reparaturkosten zu den günstigeren Sätzen einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt

Mit Urteil vom 24.10.2008 - 1 S 95/08 - hat das LG Mannheim entschieden: Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dann nicht zu Grunde legen, wenn ihm der Schädiger eine gleichwertige zumutbare andere kostengünstigere Reparaturmöglichkeit konkret benennt. Eine solche andere zumutbare Reparaturmöglichkeit ist bei einem Blechschaden eines 10 Jahre alten Fahrzeugs gegeben, wenn es sich um einen in der Nähe des Wohnortes des Geschädigten angesiedelten DEKRA-zertifizierten Karosseriebaubetrieb handelt, der nach den Reparaturanweisungen des Herstellers unter Verwendung von Original-Ersatzteilen die Reparatur durchführt und von einem KfZ-Meister geführt wird.

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