BGH: Abkürzung der Verjährungsfrist in AGB-Gebrauchtwagenkaufvertrag ist auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern unwirksam
Der BGH hat mit Urteil vom 19.6.2013 - VIII ZR 183/12 - entschieden: Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagen-kaufvertrags)
"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."
ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, juris, und vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).