OLG Stuttgart: Abhandenkommen einer Sache
Das OLG Stuttgart hat mit Urteilvom 27.2.2013 – 3 U 140/12 - entschieden: Eine Sache kommt nicht abhanden im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB, wenn sie der mitbesitzende Alleineigentümer freiwillig ohne oder gegen den Willen des anderen Mitbesitzers weggibt. Der BGH führt die zugelassene Revision unter Az.: V ZR 58/13.