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Wirtschaftsrecht
12.11.2012
Wirtschaftsrecht
OLG München: Abgrenzung zwischen Neu- und Altkunden zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichs

Mit Urteil vom 24.10.2012 - 7 U 4103/10 - hat das OLG München entschieden: Schließt ein Unternehmen für den Vertrieb von ihm produzierter Brillen verschiedener Marken/Kollektionen Handelsvertreterverträge ab, in denen es dem einzelnen Handelsvertreter von vornherein zum Vertrieb in bestimmten Gebieten nicht seine gesamte Produktpalette, sondern jeweils nur einzelne Kollektionen/Marken zuweist, dann sind die von einem Handelsvertreter für eine ihm zugewiesene neue Marke/Kollektion gewonnenen Optiker als Neukunden anzusehen, auch wenn diese bereits Kunden anderer Marken/Kollektionen des Unternehmens waren. Aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung und der von dem Unternehmen aufgebauten Vertriebsstruktur ist bei der Abgrenzung zwischen Neu- und Altkunden keine rein branchenbezogene Betrachtung anzustellen. Dem Umstand, dass Optiker bereits Kunden der vom Unternehmen hergestellten und vertriebenen anderen Marken/Kollektionen sind und dass das Unternehmen dem jeweiligen Handelsvertreter die Kundendaten zur Verfügung stellt, ist im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Ziff. 2 HGB durch einen substantiellen Abschlag Rechnung zu tragen.

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