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Wirtschaftsrecht
02.07.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Abfindungsklausel ist im Fall einer Pflichtverletzung nicht generell als Vertragsstrafe einzuordnen

Mit Urteil vom 29.4.2014 - II ZR 216/13 - hat der BGH entschieden:

Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig.

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