BGH: Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre im Konkurs der die Abfindung schuldenden Gesellschaft
Der BGH hat mit Urteil vom 17.3.2008 - II ZR 45/06 - entschieden: Die Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre (§ 305 Abs. 1 AktG) aus zwei Unternehmensverträgen können wahlweise nebeneinander bestehen und im Grundsatz auch im Konkurs eines die Abfindung schuldenden Unternehmens geltend gemacht werden; der Konkursverwalter hat aber die Wahl, den Aktienerwerb abzulehnen. In diesem Fall können die Aktionäre einen Schadensersatzanspruch unter Anrechnung eines anderweitig erzielten Verkaufserlöses für die Aktien zur Konkurstabelle anmelden und erhalten darauf die Konkursquote. Im hier gegebenen Fall des Konkurses zweier Abfindungsschuldnerinnen sind diese bzw. ihre Konkursverwalter wie Gesamtschuldner zu behandeln (§ 68 KO). Ansprüche auf Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 S. 3 AktG) können für die Zeit ab Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO).
(Quelle: PM des BGH vom 17.3.2008)