LG Frankfurt: Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters als Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft
Mit Urteil vom 6.7.2009 - 3-9 O 76/09 - hat das LG Frankfurt entschieden: Wird ein geschäftsführender Gesellschafter als Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung abberufen, so stellt dieser Vertrauensentzug einen wichtigen Grund für die Abberufung dar, wenn das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Aus dem Sonderrecht der Publikumsgesellschaft folgt, dass der Rechtsgedanke des § 84 Abs. 3 AktG entsprechende Anwendung auf die Publikumspersonengesellschaft findet, jedenfalls dann, wenn es sich bei dem abberufenen Gesellschafter um einen Kommanditisten und damit nicht um einen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter handelt. Der als Geschäftsführer abberufene geschäftsführende Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt ist