BGH: Abberufung eines Sonderverwalters – keine Antragsbefugnis des Verwalters zur Einberufung der Gläubigerversammlung
Mit Beschluss vom 23.4.2015 - IX ZB 29/13 – hat der BGH entschieden: Der Verwalter ist nicht befugt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen, in welcher über die Abberufung eines Sonderverwalters und die Aufhebung der Sonderverwaltung beschlossen werden soll.