LG München I: Abberufung des besonderen Vertreters
Mit Urteil vom 27.8.2009 - 5 HK O 21656/08 - hat das LG München I entschieden: Fasst die aus dem Alleinaktionär bestehende Hauptversammlung Beschlüsse, mit dem der von einer früheren Gesellschaft gefasste Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters aufgehoben wird und der so bestellte besondere Vertreter im Sinne des § 147 AktG abberufen wird, so kann der besondere Vertreter gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage erheben. Er ist in diesem Verfahren in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter sowohl parteifähig als auch anfechtungsbefugt. Der Alleinaktionär unterliegt bei der Abstimmung über diese beiden Beschlussgegenstände - Aufhebung des ursprünglichen Bestellungsbeschlusses und Abberufung des besonderen Vertreters - einem Stimmrechtsverbot gem. § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sich die Ansprüche, die der besondere Vertreter geltend machen sollen, (auch) gegen den Alleinaktionär richten. Erfolgt die Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen Aktionär nach der Aktienübertragung im Wege eines Squeeze out, ist dieser Aktionär nicht anfechtungsbefugt; § 265 ZPO findet in dieser Situation keine analoge Anwendung.