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Wirtschaftsrecht
18.09.2018
Wirtschaftsrecht
EuGH: Weitergabe vertraulicher Informationen in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren bei Zwangsabwicklung eines Kreditinstituts

Der EuGH hat mit Urteilen vom 13.9.2018 – C-594/16 und C-358/16 – entschieden: Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht verwehrt, vertrauliche Informationen an eine Person weiterzugeben, die dies beantragt, um ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren zum Schutz von Vermögensinteressen, die infolge der Zwangsabwicklung eines Kreditinstituts verletzt worden sein sollen, einleiten zu können. Allerdings muss der Antrag auf Weitergabe Informationen betreffen, hinsichtlich deren der Antragsteller genaue und übereinstimmende Indizien vorlegt, die plausibel vermuten lassen, dass sie für die Belange eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens relevant sind, dessen Gegenstand vom Antragsteller konkret bezeichnet werden muss und außerhalb dessen die fraglichen Informationen nicht verwendet werden dürfen. Es ist Sache der zuständigen Behörden und Gerichte, das Interesse des Antragstellers, über die in Rede stehenden Informationen zu verfügen, gegen die Interessen an der Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit der geheimhaltungspflichtigen Informationen abzuwägen, bevor jede einzelne der erbetenen vertraulichen Informationen weitergegeben wird.

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