OLG Frankurt a. M.: Unangemessene Preisklauseln für Basiskonto
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 27.2.2019 – 19 U 104/18 – entschieden, dass ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos unangemessen hoch und damit unwirksam sind. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Bank zu erbringenden Leistungen. Besondere Bedeutung erlange hier, dass „die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln“. Nutzer des Basiskontos seien zwar zum Teil Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigten. Zu einem anderen Teil handele es sich aber auch um Verbraucher mit einer hohen Affinität zu Mobilgeräten, die ihre Bankgeschäfte selbständig online erledigten. Die Bank sei zwar im Hinblick auf den dargestellten Aufwand nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell anzubieten. Die Höhe des Entgelts müsse aber „das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln“. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte lege vielmehr zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden des Basiskontenmodells um, mit denen sie die Kunden vergleichbarer anderer Kontenmodelle nicht belaste. Zudem wälze sie zahlreiche Kostenpositionen auf die Nutzer eines Basiskontos ab, die „Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien sowie die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer betreffen“. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sei es jedoch unzulässig, Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden zu verlagern, zu denen die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Sache im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung habe.
(PM OLG Frankfurt a. M. Nr. 15/2019 vom 27.2.2019)