BGH: Ladungsfähige Anschrift bei juristischen Personen des Privatrechts – Anschrift des Klägers
Der BGH hat mit Urteil vom 28.6.2018 – I ZR 257/16 - entschieden: Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.