EuGH : Einstufung von Devisengeschäften als Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten
Mit Urteil vom 3.12.2015 – Rs. C‑312/14 – hat der EuGH entschieden: Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht – bestimmte, von einem Kreditinstitut gemäß den Klauseln eines auf Devisen lautenden Darlehensvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorgenommene Devisengeschäfte, die darin bestehen, den Darlehensbetrag auf der Grundlage des bei der Auszahlung der Mittel geltenden Ankaufskurses der Devisen festzusetzen und die Beträge der Monatsraten auf der Grundlage des bei der Berechnung der jeweiligen Monatsrate geltenden Verkaufskurses dieser Devisen zu bestimmen, keine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne dieser Vorschrift darstellen.