Brandenburgisches OLG: § 93 InsO gilt grundsätzlich nicht für Ansprüche gegen die Gesellschafter einer GmbH
Das Brandenburgisches OLG hat mit Urteil vom 22.8.2012 - 7 U 172/11 - wie folgt entschieden: Die Vorschrift des § 93 InsO erfasst nur Ansprüche gegen die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter der in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO genannten Gesellschaften wie der OHG, KG oder GbR. Für Ansprüche gegen die Gesellschafter einer GmbH gilt sie grundsätzlich nicht.
Sie kann auch nicht durch eine entsprechende Anwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 135 Abs. 1, 133 Abs. 1 UmwG ausgedehnt werden, weil insoweit nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte.
--> Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung ist rechtskräftig infolge Rücknahme der Revision zum BGH - IX ZR 221/12.