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OLG München: Beginn der satzungsmäßigen Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung eines Vereins
Mit Beschluss vom 11.5.2015 – 31 Wx 123/15 - hat das OLG München entschieden: Bestimmt die Satzung eines Vereins ohne nähere Angaben eine Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung, beginnt diese regelmäßig mit dem Zeitpunkt, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist.