OLG Karlsruhe: § 18 GmbHG verlangt kein einheitliches Handeln aller Mitberechtigten
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 16.12.2013 - 7 W 76/13 - entschieden:
§ 18 GmbHG verlangt kein einheitliches Handeln aller Mitberechtigten. Wann von einer einheitlichen Ausübung eines Rechts auszugehen ist, richtet sich nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung.