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Wirtschaftsrecht
22.03.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: § 148 ZPO bei enthält keine Ermächtigung zur Verfahrensaussetzung zwecks Abwendung einer Mehrbelastung des Gerichts

Mit Beschluss vom 28.2.2012 - VIII ZB 54/11 - hat der BGH entschieden: Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich auch dann nicht, wenn bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen anhängig ist. Es bleibt offen, ob eine Aussetzung ausnahmsweise dann erfolgen darf, wenn die Zahl der bei dem Gericht anhängigen Verfahren die Grenze erreicht, bei der eine angemessene Bewältigung schlechthin nicht mehr möglich ist (Anschluss an BGH, 30.3.2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 377 und X ZB 20/04, juris Rn. 13, 15).

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