OLG München: Übermittlung von Namen und Adressen der mittelbar an einer Publikumspersonengesellschaft beteiligten Treugeber an andere Treugeber und Datenschutz
OLG München, Urteil vom 5.2.2015 – 23 U 1875/14
Leitsatz
Die Übermittlung von Namen und Adressen der mittelbar an einer Publikumspersonengesellschaft beteiligten Treugeber an andere Treugeber ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig und mit der Zweckbindung der Datenerhebung und - verwendung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG vereinbar. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist nicht ersichtlich.
Sachverhalt
I.
Die Klägerin begehrt Auskunft über persönliche Daten weiterer Treugeber von den Beklagten.
Die Beklagten zu 1) und zu 3) sind Fondsgesellschaften. Die Beklagte zu 2) ist Komplementärin der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 4) Komplementärin der Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 5) ist geschäftsführende Kommanditisten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3), die Beklagte zu 6) ist Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3). Die Klägerin hat mit der Beklagten zu 6) jeweils Treuhandverträge abgeschlossen und ist als Treugeberin mittelbar an den Beklagten zu 1) und zu 3) beteiligt.
In den Gesellschaftsverträgen der Beklagten zu 1) und zu 3) (Anlage K 4) ist in § 5 Abs. 2 jeweils geregelt, dass die Gesellschafter den dem Gesellschaftsvertrag beigefügten Entwurf des Treuhandvertrages, der von der Treuhandkommanditistin mit den Treugebern abgeschlossen wird, zustimmend zur Kenntnis genommen haben und dass im Innenverhältnis die Treugeber als Kommandisten gelten. § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3) sieht vor, dass die geschäftsführenden Gesellschafter Auskünfte zu persönlichen Daten von Gesellschaftern, die nicht dem Handelsregister zu entnehmen sind, in dem erforderlichen Umfang nur dem Finanzamt, den Kreditgebern, dem Beirat oder den zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Anwälten und Beratern erteilen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesellschaftsverträge wird Bezug genommen auf die Anlage K 4.
Die Treuhandverträge (Anlage K 5) sehen in § 3 Abs 4 vor, dass der Treuhänder Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten in dem erforderlichen Umfang nur der KG und ihrem Geschäftsbesorger, dem zuständigen Finanzamt, den Kreditgebern, dem Beirat oder zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfern oder Beratern der KG erteilen darf. Wegen der weiteren Regelungen in den Treuhandverträgen wird Bezug genommen auf die Anlage K 5.
Die Klägerin forderte jeweils mit Schreiben vom 11.07.2013 (Anlage K 8) die Beklagte zu 5) auf, ihr Auskunft zu erteilen durch Übersendung einer Liste der unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an den Beklagten zu 1) und 3) beteiligten Personen. Dies lehnte die Beklagte zu 6) mit Schreiben vom 18.07.2013 (Anlage K 9) ab.
Die Klägerin behauptet, sie beabsichtige, mit den anderen treugeberisch beteiligten Anlegern in Kontakt zu treten, sich abzustimmen und eine gemeinsame Ausübung der Gesellschafterrechte zu überlegen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Auskunftserteilung sei datenschutzrechtlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, jedenfalls aber nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG zulässig. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten bestehe nicht, die Herausgabe sei ohne Aufwand möglich.
Die Klägerin hat daher in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagte zu 1) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 1 GmbH & Co KG, die Beklage zu 2) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 1 Komplementär GmbH, die Beklagte zu 5) WealthCap Real Estate Management GmbH und die Beklagte zu 6) WealthCap Inverstorenbetreuung GmbH werden verurteilt, der Klägerin die Namen, Vornamen, vollständigen Adressen, insbesondere Straßennamen, Hausnummern, Postleitzahlen und Ortsnamen, sowie die Beteiligungshöhen der Personen und Gesellschaften gleich welcher Rechtsform durch Übersendung einer geordneten, bearbeitbaren Datei im Format .doc, .docx, .xls oder .xlsx mitzuteilen, mit denen die Beklagte zu 6) über ein Treuhandverhältnis betreffend die Beklagte zu 1) H.F.S Zweitmarktfonds Deutschland 1 GmbH & Co KG verbunden ist.
1.1 Hilfsweise: Die Beklagte zu 1) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 1 GmbH & Co KG, die Beklage zu 2) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 1 Komplementär GmbH, die Beklagte zu 5) WealthCap Real Estate Management GmbH und die Beklagte zu 6) WealthCap Inverstorenbetreuung GmbH werden verurteilt, der Klägerin die Namen, Vornamen, vollständigen Adressen, insbesondere Straßennamen, Hausnummern, Postleitzahlen und Ortsnamen, sowie die Beteiligungshöhen der Personen und Gesellschaften gleich welcher Rechtsform durch Übersendung einer geordneten schriftlichen Zusammenstellung mitzuteilen, mit denen die Beklagte zu 6) Wealthcap Investorenbetreuung GmbH über ein Treuhandverhältnis betreffend die Beklagte zu 1) H.F.S Zweitmarktfonds Deutschland 1 GmbH & Co KG verbunden ist.
1.2 Hilfsweise: Die Beklagte zu 1) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 1 GmbH & Co KG, die Beklage zu 2) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 1 Komplementär GmbH, die Beklagte zu 5) WealthCap Real Estate Management GmbH und die Beklagte zu 6) WealthCap Inverstorenbetreuung GmbH werden verurteilt, der Klägerin Einsicht in die bei ihnen jeweils geführte Liste der Personen und Gesellschaften gleich welcher Rechtsform, mit denen die Beklagte zu 6) über ein Treuhandverhältnis betreffend die Beklagte zu 1) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 1 GmbH & Co KG verbunden ist und die die Namen, Vornamen, vollständigen Adressen, insbesondere Straßennamen, Hausnummern, Postleitzahlen und Ortsnamen, sowie Beteiligungshöhen dieser Personen und Gesellschaften enthält, zu gewähren sowie der Klägerin die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen Zug um Zug gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu geben.
2. Die Beklagte zu 3) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 2) GmbH & Co KG, die Beklage zu 4) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 2 Komplementär GmbH, die Beklagte zu 5) WealthCap Real Estate Management GmbH und die Beklagte zu 6) WealthCap Inverstorenbetreuung GmbH werden verurteilt, der Klägerin die Namen, Vornamen, vollständigen Adressen, insbesondere Straßennamen, Hausnummern, Postleitzahlen und Ortsnamen, sowie die Beteiligungshöhen der Personen und Gesellschaften gleich welcher Rechtsform durch Übersendung einer geordneten, bearbeitbaren Datei im Format .doc, .docx, .xls oder .xlsx mitzuteilen, mit denen die Beklagte zu 6) über ein Treuhandverhältnis betreffend die Beklagte zu 3) H.F.S Zweitmarktfonds Deutschland 2 GmbH & Co KG verbunden ist.
2.1 Hilfsweise: Die Beklagte zu 3) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 2 GmbH & Co KG, die Beklage zu 4) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 1 Komplementär GmbH, die Beklagte zu 5) WealthCap Real Estate Management GmbH und die Beklagte zu 6) WealthCap Inverstorenbetreuung GmbH werden verurteilt, der Klägerin die Namen, Vornamen, vollständigen Adressen, insbesondere Straßennamen, Hausnummern, Postleitzahlen und Ortsnamen, sowie die Beteiligungshöhen der Personen und Gesellschaften gleich welcher Rechtsform durch Übersendung einer geordneten schriftlichen Zusammenstellung mitzuteilen, mit denen die Beklagte zu 6) Wealthcap Investorenbetreuung GmbH über ein Treuhandverhältnis betreffend die Beklagte zu 3) H.F.S Zweitmarktfonds Deutschland 2 GmbH & Co KG verbunden ist.
2.2 Hilfsweise: Die Beklagte zu 3) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 2 GmbH & Co KG, die Beklage zu 4) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 2 Komplementär GmbH, die Beklagte zu 5) WealthCap Real Estate Management GmbH und die Beklagte zu 6) WealthCap Inverstorenbetreuung GmbH werden verurteilt, der Klägerin Einsicht in die bei ihnen jeweils geführte Liste der Personen und Gesellschaften gleich welcher Rechtsform, mit denen die Beklagte zu 6) WealthCap Investorenbetreuung GmbH über ein Treuhandverhältnis betreffend die Beklagte zu 3) H.F.S. Zweitmarktfonds Deutschland 2 GmbH & Co KG verbunden ist und die die Namen, Vornamen, vollständigen Adressen, insbesondere Straßennamen, Hausnummern, Postleitzahlen und Ortsnamen, sowie Beteiligungshöhen dieser Personen und Gesellschaften enthält, zu gewähren sowie der Klägerin die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen Zug um Zug gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu geben.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie sind der Ansicht, sie seien nicht passivlegitimiert, da die Daten bei ihnen nicht vorhanden seien und nur die Beklagte zu 6) ein entsprechendes Register führe.
Die geltend gemachten Ansprüche bestünden auch in der Sache nicht. Die Auskunftsklage sei rechtsmissbräuchlich. Sie diene nur dazu, der Klägerin zu ermöglichen, an andere Anleger heranzutreten, um diesen ein Angebot bezüglich des Verkaufs ihrer Beteiligung auf dem Zweitmarkt zu machen.
Außerdem sei die Auskunftserteilung datenschutzrechtlich nicht zulässig. Die Auskunft sei nicht i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG erforderlich, da jedenfalls die Weitergabe nur an einen Datentreuhänder genüge. Zudem verstoße die Auskunft gegen den in § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG festgelegten Zweckbindungsgrundsatz. Die Regelungen im Treuhandvertrag könnten nur so verstanden werden, dass die Datenübermittlung an andere Treugeber ausgeschlossen sei. Dieses schutzwürdige Vertrauen sei zu berücksichtigen. Ansonsten liefe auch § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG leer. Zudem seien die Vorgaben der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zu beachten, nach denen jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben zu erfolgen habe und ein strenger Zweckbindungsgrundsatz zu beachten sei.
Im Übrigen bestehe der Anspruch allenfalls Zug um Zug gegen Kostenerstattung.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat dem Hilfsantrag Ziff. 1.1. gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 5) sowie dem Hilfsantrag Ziff. 2.1. gegen die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) stattgegeben und die Beklagten jeweils samtverbindlich verurteilt. Die Hauptanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 auf Übersendung einer Datei und die Klage gegen die Beklagte zu 6) hat das Landgericht abgewiesen. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei in einer Personenhandelsgesellschaft selbstverständlich. Der daraus resultierende Auskunftsanspruch könne nach § 242 BGB nicht wirksam ausgeschlossen werden. Den Treugebern sei vorliegend auch ausdrücklich intern die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt. Ein Rechtsmissbrauch durch die Klägerin liege nicht vor, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Behauptungen der Beklagten, die Klägerin wolle auf einen Verkauf der Anteile durch die Treugeber hinwirken, zutreffe. Datenschutzrechtliche Vorgaben stünden der Auskunftserteilung nicht entgegen.
Eine Verurteilung Zug um Zug gegen Kostenerstattung erfolge nicht, da die Beklagten nicht hinreichend konkret vorgetragen hätten, welche Kosten ihnen entstünden.
Dagegen wenden sich die Beklagten zu 1) bis 5) mit ihrer Berufung. Die Beklagte zu 6) hat ihre Berufung bereits mit Schriftsatz vom 16.07.2014 (Bl. 144 d.A.) zurückgenommen.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag dazu, dass die Auskunftserteilung mit datenschutzrechlichen Regelungen nicht in Einklang stehe. Zur strengen Zweckbestimmung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG gehöre auch die Identität der möglichen Empfänger. Über diese seien die Anleger aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag falsch informiert worden. Die Betroffenen sollten aber gerade davor geschützt werden, dass ihre Daten für im voraus nicht absehbare Verarbeitungen zur Verfügung stünden. Eine andere Auslegung sei insbesondere mit Art. 6 und Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 und deren Erwägungsgründen nicht vereinbar.
Bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass es den Vortrag der Beklagten für unsubstantiiert halte. Die Beklagten behaupten, ihnen werde voraussichtlich ein Aufwand von 631,60 Euro (Auskünfte bezüglich der Beklagten zu 1) und von 3.258,55 Euro (Auskünfte bezüglich der Beklagten zu 3) entstehen.
Die Beklagten zu 1) bis 5) beantragen daher,
das Urteil des Landgerichts München II aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) bis 5) zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin ist der Ansicht, die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes seien nach § 4 Abs. 1 BDSG bzw. § 1 Abs. 3 BDSG schon nicht anwendbar. Jedenfalls sei die Auskunftserteilung datenschutzrechtlich zulässig. Die Treugeber hätten mit der Weitergabe an andere Mittreugeber rechnen müssen. Es sei zwischen Zweck der Datenerhebung und der Erforderlichkeit der Datenübermittlung zu unterscheiden. Es sei auch für die Treugeber offensichtlich gewesen, dass die Daten zur Durchführung des Gesellschaftsvertrages verarbeitet würden.
Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.11.2014 (Bl. 202 f) erhobene Anschlussberufung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 (Bl. 213 d.A.) zurückgenommen.
Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 14.08.2014 (Bl. 159 ff.) darauf hingewiesen, dass er eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, hiervon jedoch im Hinblick auf die Gegenerklärung der Beklagten vom 24.09.2014 (Bl. 174 ff d.A.) Abstand genommen.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.
Aus den Gründen
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg:
1. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) bis 5) zutreffend zur Auskunftserteilung in Schriftform über Namen, Adressen und Beteiligungshöhen der anderen an den Beklagten zu 1) und. zu 3) als Treugeber mittelbar Beteiligten verurteilt.
1.1. Wie das Landgericht zurecht ausführt - und die Beklagten zu 1) bis 5) in der Berufung auch nicht in Abrede stellen -, besteht der Auskunftsanspruch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 11 ff; BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz.11 ff). Bei einer Personenhandelsgesellschaft ist das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Der Auskunftsanspruch ergibt sich daher als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 13; BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz.11; BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08, juris Tz. 10). Nach der vorliegenden Gestaltung der Treuhand- und Gesellschaftsverträge (Anlagen K 4 und K 5) sind die Treugeber im Innenverhältnis den Kommanditisten - unter anderem in Bezug auf das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen - gleichgestellt, § 5 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge (Anlage K 4). Somit sind die Treugeber durch die Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag wie ein Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einbezogen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 16 ff.).
1.2. Der Auskunftsanspruch ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt. Dabei reicht die bloße abstrakte Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Daten nicht, den Auskunftsanspruch auszuschließen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 13 und 39; BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz.22; BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08, juris Tz. 13). Hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsanspruch hat das Landgericht (Urteil S. 11) zutreffend nicht gesehen. Hiergegen wenden sich die Beklagten in der Berufung nicht.
1.3. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Auskunftsanspruch weder aufgrund eines vertraglichen Ausschlusses noch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen zu verneinen. Insoweit teilt der Senat die Bedenken der Beklagten und des als Anlage B 12 vorgelegten Gutachtens gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.
1.3.1. Nach § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3) (Anlage K 4) dürfen die geschäftsführenden Gesellschafter Auskünfte zu den persönlichen Daten von Gesellschaftern, die nicht dem Handelsregister zu entnehmen sind, in dem erforderlichen Umfang nur dem zuständigen Finanzamt, den Kreditgebern, dem Beirat oder den zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Anwälten und Beratern erteilen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) (Anlage K 4) findet sich keine entsprechende Regelung. In § 3 Abs. 4 der Treuhandverträge (Anlagen K 5) ist jeweils festgestellt, dass Auskünfte über die Beteiligung der Treuhänder in dem erforderlichen Umfang nur der KG und ihrem Geschäftsbesorger, dem zuständigen Finanzamt, den Kreditgebern, dem Beirat oder zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern der KG erteilen darf.
Soweit aus diesen Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 3) und den Treuhandverträgen ein Verbot der Weitergabe von Namen und Beteiligungshöhen der Treugeber an Mitgesellschafter und Mittreugeber folgt, ist dieser Ausschluss nach § 242 BGB unwirksam. Der Senat folgt der Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft so selbstverständlich ist, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Die Regelungen sind auf die Beseitigung bzw. Einschränkung eines unentziehbaren Mitgliedschaftsrechts ausgerichtet und mithin unwirksam (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 26 ff; BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11, juris Tz. 40; BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz.20; BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08, juris Tz. 10 ff).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch bei Publikumspersonengesellschaften die Gesellschafter und Treugeber aus einer Vielzahl von Gründen auf die Kenntnis der Identität der Mitgesellschafter und Treugeber angewiesen sind. Eine informierte und effektive Ausübung ihrer Beteiligungsrechte ist nur möglich, wenn die Gesellschafter und Treugeber sich über die Person und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter und -treugeber informieren können (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 30 ff). Unter anderem kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigen Umstände vorliegen, die Stimmverbote begründen und die jeweilige Person daher von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist. Dies ist ohne Kenntnis der Identität nicht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 31). Insoweit genügt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Mitteilung von Namen und Adresse lediglich an einen (unabhängigen) Datentreuhänder. Des Weiteren unterliegen auch die einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellten Treugeber der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treuepflichtverstöße können Gesellschafter und Treugeber, wenn ihnen die Identität der Mittreugeber nicht bekannt ist, bereits deshalb nicht erkennen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 32). Auch insoweit wäre - entgegen der Ansicht der Berufung - die Herausgabe der Daten nur an einen unabhängigen Treuhänder nicht ausreichend.
Zudem besteht ein beachtenswertes Interesse der Anleger, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises zu informieren. So kann es für einen Anleger von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa ein Großteil der Treugeberanteile von einer finanzierenden Bank erworben wurden. Da gemäß § 18 Abs. 7 der Gesellschaftsverträge (Anlage K 4) die Stimmkraft vom Umfang der Kapitalbeteiligung abhängt, muss ein Mitgesellschafter bzw. Treugeber wissen, wie sich die Stimmen und Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilen, um sein Stimmrecht informiert ausüben zu können (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 33 f). Auch insofern wäre dem Anleger durch die bloße Herausgabe von Namen und Adressen an einen Datentreuhänder nicht gedient.
Schließlich würde durch den Ausschluss eines Auskunftsanspruchs unter anderem die Regelung in § 16 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge (Anlage K 4) in wesentlichen Teilen sinnlos. Danach sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen u.a. auf Antrag von Treugebern, die mindestens 20 % des Gesellschaftskapitals vertreten, einzuberufen. Hätten die Treugeber keine Möglichkeit, die Namen und Beteiligungshöhen der anderen Treugeber zu erfahren, würde ihnen damit eine ganz wesentliche Möglichkeit, ihr Beteiligungsrecht in der Gesellschaft auszuüben, vollkommen genommen (BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08, juris Tz. 11).
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Treugeber nicht entgegen. Die bloß theoretische, abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs der Daten durch die Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber vermag das erhebliche Interesse an der Kenntnis der Identität der Mitgesellschafter zur informierten und effektiven Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte nicht zu überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1991, 1 BvR 185/91, juris Tz. 2 ff - zum Verein; BGH NZG 2013, S. 789, 792 Tz. 24; die gegen das Urteil des BGH vom 11.01.2011, II ZR 187/09 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 25).
Anders als die Beklagten sieht der Senat in der Auslegung des § 242 BGB, wie sie im landgerichtlichen Urteil, basierend auf der Rechtsprechung des BGH vorgenommen wurde, auch keinen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24.10.1995 (s. dazu noch unten Ziff. 1.3.3).
1.3.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die durch das Landgericht ausgeurteilte Auskunftserteilung mit dem Bundesdatenschutzgesetz vereinbar:
1.3.2.1. Allerdings ist die Anwendbarkeit des BDSG nicht schon aufgrund § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG ausgeschlossen. Vorrangig sind nur Rechtsnormen, die fach- und bereichsspezifisch Datenschutzregelungen für den gleichen Sachverhalt in einem anderen Bundesgesetz treffen. An einer derartigen, spezifisch datenschutzrechtlichen Norm im Gesellschaftsrecht fehlt es vorliegend.
1.3.2.2. Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung ist gemäß § 4 Abs. 1 BDSG an den Regelungen des BDSG zu messen, da die Übermittlung personenbezogener Daten eine Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BDSG darstellt. Eine Einwilligung der Betroffenen - mithin der anderen Treugeber - in die Auskunftserteilung an andere Treugeber liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es auch einer „anderen Rechtsvorschrift“ nach § 4 Abs. 1 BDSG, die die Datenübermittlung erlaubte. Denn als Rechtsvorschrift in diesem Sinne genügt nur eine Norm, die die Verarbeitung personenbezogener Daten eindeutig, d.h. unter Nennung zumindest der Art der Daten und des Zwecks der Verarbeitung für zulässig erklärt. Prinzipiell reicht es daher nicht aus, wenn eine bestimmte Aufgabe beschrieben wird, deren Verwirklichung die Kenntis bestimmter Informationen voraussetzt (Gola / Schomerus, BDSG, 11. Aufl, § 4 Rz. 8 BDSG). Eine derartige Norm, die gerade die Auskunftserteilung an andere Treugeber in der Personenhandelsgesellschaft erlauben würde, liegt nicht vor.
1.3.2.3. Die Übermittlung von Namen und Adressen der Treugeber an die Klägerin ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz. 17; OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2010, 18 U 149/10, juris Tz. 16). § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG gestattet die Verwendung bzw. Übermittlung personenbezogener Daten, wenn sie für die Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind, mithin ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Übermittlung und dem konkreten Zweck des rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses besteht (Simitis in: Simitis, BDSG, 8. Aufl, § 28 Rz. 57) und die berechtigten Interessen auf andere Weise nicht oder nicht angemessen gewahrt werden können (Gola / Schomerus, BDSG, 11. Aufl, § 28 Rz. 15). Jedoch ist der Grundsatz der Erforderlichkeit nicht im Sinne einer absolut zwingenden Notwendigkeit zu verstehen; vielmehr geht es um ein bei vernünftiger Betrachtung zu bejahendes Angewiesensein auf das in Frage stehende Mittel (Gola / Schomerus, BDSG, 11. Aufl, § 28 Rz. 15).
Wie bereits ausgeführt (s. oben Ziff 1.3.1), sind die Mitgesellschafter und Mittreugeber zur effektiven Nutzung der ihnen zustehenden Mitgliedschaftsrechte auf die Kenntnis der Namen, Adressen und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter angewiesen. Anderenfalls ist eine informierte und zielführende Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht möglich. Dabei wäre entgegen der Ansicht der Berufung die Übermittlung der Daten an einen neutralen Datentreuhänder nicht in gleicher Weise geeignet, die informierte Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sicherzustellen.
Zum einen ist die Kontrolle, ob Stimmverbote vorliegen oder Mitgesellschafter sich möglicherweise treupflichtwidrig verhalten, nur bei Kenntnis der Identität möglich. Auch die Einschätzung, wie die Einfluss- und Stimmverhältnisse in der Publikumsgesellschaft sich entwickeln bzw. entwickelt haben, lässt sich bei Datenweitergabe nur an einen Treuhänder nicht verwirklichen. Noch weniger ist bei Datenübermittlung nur an den Treuhänder eine Abstimmung der Gesellschafter darüber, ob und auf welche Weise die wirtschaftliche Tätigkeit der Fondsgesellschaften beeinflusst und die Geschäftsführung überwacht werden soll, möglich.
Zum anderen kommt es, wie ausgeführt, nicht auf die absolut zwingende Notwendigkeit der Datenübermittlung an; es genügt ein „Angewiesensein bei vernünftiger Betrachtung“. Den Mitgesellschaftern und Treugebern muss es aber selbst überlassen bleiben, auf welche Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter und Mittreugeber wenden wollen (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz. 17; im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 37; BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08, juris Tz. 13; BGH NZG 2013, S. 789, 792 Tz. 24 zum Pensionssicherungsverein).
1.3.2.4. Entgegen der Ansicht der Berufung steht der Datenübermittlung auch § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht entgegen. Danach sind bei der Datenerhebung die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. Die Datenverwendung wiederum hat sich im Rahmen der festgelegten Zwecke zu halten. Werden auf einem Vertrags- oder Antragsformular Name und Adressdaten erhoben und dienen die Daten nur der Zweckbestimmung der Vertragsabwicklung, erübrigt sich ein Hinweis auf diese Zweckbestimmung (Gola / Schomerus, a.a.O, § 4 Rz. 38).
Im vorliegenden Fall wurden die Daten der Treugeber (Name, Anschrift, Beteiligungshöhe) offensichtlich zum Zweck der mittelbaren Beteiligung an den Publikumsgesellschaften und der Durchführung dieser Beteiligung sowie des Treuhand- und Gesellschaftsvertrages erhoben. Der Zweck der Datenerhebung war mithin eindeutig und für die Treugeber klar erkennbar die Durchführung ihrer mittelbaren Beteiligung an der Beklagten zu 1) bzw. 3). Die Datenübermittlung an die Klägerin bzw. andere Treugeber hält sich im Rahmen dieses Vertragszwecks. Denn die Mitgesellschafter und -treugeber sind, wie ausgeführt, auf die Kenntnis der Identität der anderen Vertragspartner gerade angewiesen, um ihre eigenen Rechte ausüben zu können, um also den Gesellschaftsvertrag durchführen zu können. Die Frage, ob zur Durchführung des Gesellschaftsvertrages die Daten - nur - an die Fondsgesellschaften, den Beirat etc. oder auch an andere Mittreugeber übermittelt werden dürfen, betrifft nicht den Zweck der Datenverarbeitung, sondern die Erforderlichkeit dieser Datenübermittlung zur Durchführung des Gesellschaftsvertrages i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG.
Daraus ergibt sich zugleich, dass entgegen der Ansicht der Berufung die Treugeber auch nicht durch die Regelungen in § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3) (Anlage K 4) und in § 3 Abs. 4 der Treuhandverträge (Anlagen K 5) über den Zweck der Datenerhebung getäuscht wurden. Denn die dort angeführten Beschränkungen der Personen, an die die Daten weitergegeben werden, ändert nichts daran, dass der Zweck der Datenerhebung die Durchführung der Beteiligung an der Beklagten zu 1) bzw. 3) war. Genau zu diesem Zweck soll vorliegend die Datenübermittlung stattfinden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dieser Unterscheidung von Zweck und Erforderlichkeit der Datenübermittlung nicht § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BDSG entgegen. Danach ist der Betroffene, bei dem Daten erhoben werden, über die Kategorien von Empfängern seiner Daten nur zu unterrichten, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Vorliegend mussten die Treugeber aber damit rechnen, dass ihre Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen den Mittreugebern bekanntgegeben werden. Denn es gibt, wie ausgeführt, gerade kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft anonym zu bleiben. Ob die Mittreugeber tatsächlich damit gerechnet hatten, ihre Daten würden anderen Mittreugebern zur Verfügung gestellt, ist nicht entscheidend.
Im Übrigen hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass schon nach den vertraglichen Regelungen für die Treugeber erkennbar war, dass sie gegenüber ihren Mitgesellschaftern und Mittreugebern nicht anonym bleiben können. Zum einen ist erkennbar, dass die Kenntnis von Namen und Beteiligungshöhen für die Ausübung mitgliedschaftrechtlicher Rechte durch Mittreugeber essentiell ist. Zum anderen wird in § 11 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge (Anlage K 4) den Gesellschaftern - und damit nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auch den Treugebern - das Recht eingeräumt, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einsehen zu lassen. Nach § 7 Abs. 2 der Treuhandverträge (Anlage K 5) i.V.m. § 6 der Gesellschafterverträge (Anlage K 4) ist es aber ohne Weiteres möglich, dass nicht die Treuhänderin, sondern die Fondsgesellschaften die Kapitalkonten auch für die Treugeber führen. Damit können die Mitgesellschafter ohne Weiteres durch Einsicht in die Bücher der Fondsgesellschaft die Identität der Mittreugeber erfahren.
1.3.3. Der Senat sieht entgegen der Ansicht der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung des BDSG durch den Bundesgerichtshof mit Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr nicht vereinbar wäre:
1.3.3.1 Nach Art. 2 der Richtlinie stellt die Übermittlung personenbezogener Daten eine „Verarbeitung“ dar. Nach Art. 7 Satz 2 b) der Richtlinie darf die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen, wenn sie erforderlich ist für die Erfüllung des Vertrages, dessen Vertragspartner die betroffene Person ist. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie unter Ziff. 1.3.2.3 bereits zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ausgeführt. Die Datenübermittlung an die Mittreugeber ist gerade zur Durchführung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. Dabei kommt es für die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten nach § 7 Satz 2 b) nicht auf eine Einwilligung des Betroffenen in die konkrete Datenverarbeitung, mithin in die konkrete Datenübermittlung an bestimmte Empfänger (Vertragspartner) an. So genügt es nach Art. 7 Satz 1 der Richtlinie für die Zulässigkeit der Übermittlung, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist. Art. 7 Satz 2 a) der Richtlinie nennt die Einwilligung als eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass es für Art. 7 Satz 2 b) gerade nicht auf die Einwilligung in die konkrete Verarbeitung ankommt. Dasselbe ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (30) der Richtlinie: Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn sie auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht oder notwendig ist im Hinblick auf den Abschluss oder die Erfüllung eines für die betroffene Person bindenden Vertrages.
1.3.3.2 Die Auskunftserteilung ist entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht mit der in Art. 6 (1) a) und c) und Art. 10 Satz 2 b) der Richtlinie geregelten Zweckbindung unvereinbar. Wie bereits ausgeführt, war der offensichtliche Zweck der Datenerhebung die Durchführung der Beteiligung der Treugeber an den Fondsgesellschaften. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung hält sich die konkrete Datenverarbeitung, mithin die Auskünfte an die Klägerin. Eine Täuschung über diesen Zweck ist nicht erfolgt (vgl. dazu schon oben Ziff. 1.3.2.4).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 10 Satz 2 c) der Richtlinie: Danach muss der Betroffene, von dem die Daten erhoben werden, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern unterrichtet werden, sofern die Informationen unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten. Insoweit gilt nichts anderes, als bereits oben unter Ziff 1.3.2.4 ausgeführt. Nach den Umständen - der Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft - war klar, dass eine Weitergabe der persönlichen Daten an Mitgesellschafter und Mittreugeber möglich ist, da deren Kenntnis ein unentziehbares, dem Gesellschaftsverhältnis immanentes Recht darstellt. Eine gesonderte Information hierüber war nicht erforderlich. Daran ändert auch der in § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3) (Anlage K 4) und in § 3 Abs. 4 der Treuhandverträge (Anlage K 5) geregelte Ausschluss der Weitergabe der Namen nichts. Denn bei der Verarbeitung nach Treu und Glauben, die nach Art. 10 Satz 2 c) der Richtlinie gewährleistet werden soll, ist außer den Interessen des Betroffenen auch das Interesse der Mitgesellschafter zu berücksichtigen, die - wie ausgeführt - auf die Kenntnis für die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte elementar angewiesen sind. Ein etwaiges Vertrauen der Treugeber, anonym zu bleiben und damit den Mitgesellschaftern und Mittreugebern die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren, ist nach Treu und Glauben nicht schutzwürdig.
1.3.3.3 Auf Grund der vorgenannten Überlegungen hält der Senat eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV für nicht erforderlich. Eine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht schon deshalb nicht, da der Senat aufgrund der Zulassung der Revision nicht letztinstanzliches Gericht ist.
1.3.4. Soweit die Beklagten in ihrer Gegenerklärung auf Wertungen des Gesetzgebers im Aktienrecht verweisen, ergibt sich auch daraus kein Ausschluss des Auskunftsanspruchs. Die vorliegenden Publikumsgesellschaften sind gerade keine Aktiengesellschaften, sondern Personenhandelsgesellschaften. Eine entsprechende Anwendung von § 67 Abs. 6 AktG oder § 20 AktG kommt aufgrund der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht in Betracht. Die Rechtsstellung eines Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11, juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, juris Tz. 16). Daher lassen die aktienrechtlichen Vorschriften auch nicht den Schluss auf generelle Wertungen des Gesetzgebers - unabhängig von der Rechtsform - zu.
Im Übrigen gibt es auch bei Kapitalgesellschaften gerade keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität der Kapitalanleger. Inbesondere ist bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 WpHG der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt; dabei trifft diese Meldepflicht bei einem Treuhandverhältnis auch den Treugeber (BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11, juris Tz. 26).
1.4. Die Beklagten zu 1) bis 5) sind passivlegimiert. Die aus dem Informationsrecht der Kommanditisten oder Treugeber folgenden Ansprüche richten sich jedenfalls gegen die Fondsgesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ und gegebenenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 05.03.2013, II ZR 136/11, juris Tz. 44), hier also die Beklagten zu 1) und 3) als Fondsgesellschaften, die Beklagten zu 2) und 4) als (geschäftsführende) Komplementärinnen und die Beklagte zu 5) als jeweils geschäftsführende Kommanditistin.
Dass die Beklagten zu 1) bis 5) die Daten gegebenenfalls bei der Beklagten zu 6) erholen können, hat schon das Landgericht zutreffend angenommen (Entscheidungsgründe S. 13, I Ziff. 6 b).
2. Entgegen der Ansicht der Berufung steht den Beklagten zu 1) bis 5) kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen der ihnen für die Auskunftserteilung entstehenden Kosten zu. Eine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch ist nicht ersichtlich.
2.1. Aus einer entsprechenden Anwendung des § 261 Abs. 2 BGB lässt sich ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht herleiten. Nach § 261 Abs. 2 BGB muss der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs die Kosten der eidesstattlichen Versicherung tragen, wenn er sie verlangt hat. Die eidesstattliche Versicherung bezieht sich auf eine nach § 260 Abs. 1 BGB erteilte Auskunft; für diese Auskunft sieht § 260 BGB gerade keinen Kostenerstattungsanspruch vor. Daraus folgt - gerade im Hinblick auf die Kostenerstattungspflicht nach § 261 Abs. 2 BGB - dass derjenige, der die Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erteilt, von dem Gläubiger keine Erstattung von Kosten verlangen kann, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind (BAG NJW 1985, S. 1181,1182; BGH NJW 1982, S. 1643, 1644; Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl, § 260 Rz. 17). Damit wird zugleich auch ersichtlich, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass derjenige, der zu einer Auskunftserteilung verpflichtet ist, vom Berechtigten Erstattung der Kosten verlangen kann. Vielmehr bedarf es im Einzelfall einer besonderen Rechtsgrundlage; andernfalls hat der Auskunftspflichtige die damit verbundenen Kosten zu tragen (BAG NJW 1985, S. 1181, 1182; BGH NJW 1982, S. 163, 1644; BGH NJW 1975, S. 1021, 1022). Grenze ist insoweit § 242 BGB (dazu noch unten Ziff. 3.5.).
2.2. § 811 Abs. 2 BGB kann ebenfalls nicht analog angewandt werden. Die Norm regelt den Sonderfall der Vorlegung von Sachen und geht über die bloße Auskunftserteilung weit hinaus (BAG, NJW 1985, S. 1181, 1182). Soweit das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 02.04.2008 (NZG 2008, S. 677, 678) in Bezug auf Auskunftsansprüche der Mitglieder eines Vereins eine analoge Anwendung - ohne nähere Begründung - erwägt, schließt sich der Senat dem nicht an.
2.3. Die Beklagte kann Kostenerstattung für die zu erteilende Auskunft nicht nach § 118 HGB fordern. Zum einen findet § 118 HGB nach § 166 Abs. 2 HGB jedenfalls unmittelbar keine Anwendung. Das Recht des Treugeberkommanditisten, Namen und Adressen der Mitgesellschafter einer Publikumsgesellschaft zu erfahren, leitet sich aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis selbst (BGH NJW 2013, 2190, 2191 Tz. 12; BGH NJW 2011, S. 921, 922 Tz. 11) bzw. aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 716 BGB ab (BGH NJW 2010, S. 439 Tz. 5 und Tz. 7 sowie BGH NJW 2011, S. 921, 922 Tz. 11, in der der Bundesgerichtshof eine BGB-Innengesellschaft der Treugeber bejaht hat). Zum anderen lässt sich weder aus § 118 HGB noch aus § 716 BGB eine Pflicht des Gesellschafters entnehmen, der Gesellschaft die Kosten der von ihr zu erteilenden Auskunft zu erstatten.
2.4. Ein Kostenerstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB könnte allenfalls in Bezug auf die Beklagte zu 6), die Treuhandkommanditistin, in Betracht kommen (auf einen derartigen Fall bezog sich auch die von den Beklagten angeführte Entscheidung des OLG München vom 12.03.2012, 19 U 4227/11). Vorliegend ist der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 6) aber nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.5. Ein Kostenerstattungsanspruch könnte sich allenfalls aus § 242 BGB ergeben. Der Auskunftsanspruch ist durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt (BGH NJW 2013, S. 2190, Tz. 11 ff; BGH NJW 2011, S. 921, 922 Tz. 11). Indessen gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass den Beklagten ohne die Kostenerstattung die Auskunftserteilung nicht zumutbar wäre. Auch wenn man die Angaben der Beklagten zu 1) bis 5) in zweiter Instanz dazu, in welcher Höhe Kosten anfallen, als wahr unterstellt, macht dies die Auskunftserteilung ohne Kostenerstattung noch nicht unzumutbar. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der größte Teil der Kosten nicht auf die Auskunftserteilung an die Klägerin, sondern auf die Unterrichtung der anderen Treugeber entfallen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Zu berücksichtigen war, dass sich die Anschlussberufung der Klägerin wertmäßig auf 2/6 des gesamten Streitwerts belauft, die Klägerin ihre Anschlussberufung allerdings in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 zurückgenommen hat. Bei der Aufteilung der Kosten zwischen den Beklagten war die Berufungsrücknahme der Beklagten zu 6) zu beachten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
4. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage dann, wenn sie bisher höchstrichterlich nicht geklärt, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und wenn sie das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, weil sie sich in einer unbstimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH NJW 2003, S. 1943, 1944). Auch wenn vom BGH eine Rechtsfrage bereits geklärt ist, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente angeführt werden, die den BGH zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (Ball in: Musielak, ZPO, 8. Aufl, § 543 Rz. 5 a; Krüger in Münchener Kommentar zu ZPO, 4. Aufl, § 543 Rz. 7).
Entscheidungserheblich ist vorliegend die Frage, ob die Weitergabe von Namen und Adressen der Treugeber einer Fondsgesellschaft an Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG in Einklang steht, wenn im Gesellschafts- und Treuhandvertrag die Weitergabe von Namen und Adressen an andere Mittreugeber ausgeschlossen wird. Diese Frage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen, da eine derartige Anonymitätsklausel in Gesellschafts- und Treuhandverträgen bei Publikumsgesellschaften häufig vorkommt. Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass die Erteilung der Auskunft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig und die Anonymitätsklausel nach § 242 BGB unwirksam ist. Ob diese Auslegung mit der in § 28 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 BDSG normierten Zweckbindung, die letzlich Vorgaben der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 umsetzt, in Einklang steht, ist bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden. Die vom Senat vorliegend vertretene Auffassung ist zudem nicht so eindeutig, dass keinerlei Zweifel blieben und mithin eine Klärung durch den BGH unnötig erschiene.