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ZNERL 2023, 1
Clearingstelle EEG-KWKG 
„Windhundprinzip“ beim Anlagenbegriff bei Windenergieanlagen ([unbekannt] vom 08.05.2023)

Für die am [1. Januar] um [9:25] Uhr in Betrieb genommene Windenergieanlage mit einer installierten Leistung von ca. 2 500 kW des Windparks [...] am Standort [...], Gemarkung [...], Flur [...], Flurstück [...] („WEA 1“) ist die Regelung des § 51 Abs. 1 EEG 2017 gemäß §§ 51 Abs. 3 Nr. 1, 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nicht anzuwenden.

Clearingstelle EEG-KWKG, ZNERL 2023, Heft 06, Online, - ([unbekannt] vom 08.05.2023)

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