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ZNER 2020, 328
BGH 
Zur Bestimmung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei Letztverbraucherbelieferung (Urteil vom 03.03.2020, 9 U 158/15, 304 O 9/15)

a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert und daher dem Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage schuldet, ist grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet hat.

BGH, ZNER 2020, 328-333 (Urteil vom 03.03.2020, 9 U 158/15, 304 O 9/15)

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