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ZNER 2022, 476
OLG Düsseldorf 
Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit gegen äußere, namentlich terroristische Angriffe als genehmigungsfähige Umstrukturierungsinvestitionen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV ([unbekannt] vom 10.08.2022, VI-3 Kart 105/21)

Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf abzielen, die für den Energietransport notwendigen Anlagen(-teile) des Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes gegen äußere, namentlich terroristische Angriffe abzusichern, können als genehmigungsfähige Umstrukturierungsinvestitionen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzuerkennen sein.

OLG Düsseldorf, ZNER 2022, 476-484 ([unbekannt] vom 10.08.2022, VI-3 Kart 105/21)

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