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ZNER 2022, 157
BGH 
Genehmigung der Investitionsmaßnahme ([unbekannt] vom 09.11.2021, EnVR 36/20)

Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV in der seit dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist auch auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern anwendbar, die bis zum 21. März 2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind.

BGH, ZNER 2022, 157 ([unbekannt] vom 09.11.2021, EnVR 36/20)

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