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ZNER 2012, 561
Becker 

Editorial

Das bestimmende Thema der zwei letzten Monate war die Anhebung der EEG-Umlage 2013 von 3,6 auf 5,3 ct/kWh, also um 1,7 Cent. Diese Steigerung war erwartet worden und wurde schon im Vorfeld von einer Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) – einer Lobby-Organisation des Verbands Gesamtmetall – heftig bekämpft, verbunden mit der Forderung eines Umstiegs vom EEG auf ein Quotensystem. Damit kam der Streit um die Energiewende wieder so richtig ins Rollen. Auffällig war allerdings, dass auch die großen Tageszeitungen die Steigerung kritisch unter die Lupe nahmen. Dabei stellte sich heraus, dass ein ansehnlicher Teil der Erhöhung darauf zurückzuführen ist, dass das EEG und der sogenannte „Mitternachtsparagraf“ der Stromnetzentgeltverordnung die stromintensive Industrie bei Strompreis und Netzentgelten entlasten. Die Entlastung liegt zwischen 0,6 und 0,8 Ct/kWh, was sogar die Bundeskanzlerin bekanntgab. Dazu kommt ein sehr erheblicher Steueranteil (Stromsteuer, Mehrwertsteuer). Außerdem hatten sich die Netzbetreiber für das Jahr 2011 verrechnet und zu wenig der prognostizierten Einspeisevergütungen in die Umlage eingestellt. Ergebnis: Der wirklich Erneuerbare-Energien-induzierte Anteil macht deutlich weniger als die Hälfte der Steigerung aus. Grund genug für die ZNER, die Strompreisbestandteile in einem Artikel „Der (wahre) Strompreis: Das unbekannte Wesen“ näher zu untersuchen.

Das wichtigste Ergebnis dieser Untersuchung ist ein Faktum, das in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wird, auch von Bundesumweltminister Altmaier nur am Rande erwähnt: Die Energiewende ist die „Dritte Industrielle Revolution“ (Jeremy Rifkin). So etwas kostet Geld. Bisher sind die Einführung der Atomverstromung und die fossilen Energien (Stein- und Braunkohle, Gas) mit weit höheren Beträgen gefördert worden und werden es noch. Das muss nicht nur im Interesse der Fairness, sondern auch im Interesse des Klimaschutzanliegens der Energiewende viel besser herausgestellt werden.

Zum Thema gehört die Veröffentlichung von Hennicke/Welfens: Energiewende nach Fukushima. Deutscher Sonderweg oder weltweites Vorbild?, die die ZNER rezensiert. Zum Thema gehört auch der Beschluss des OLG Düsseldorf zum Netzentgelterlass für stromintensive Unternehmen durch § 19 Abs. 2 StromNEV, den Mitternachtsparagrafen, durchgesetzt wohl durch die Aluminiumindustrie (hinter den Kulissen). Das OLG Düsseldorf hat dazu festgestellt, dass dieser Paragraf keine zureichende gesetzliche Ermächtigung haben dürfte. Da die Schaffung einer solchen Ermächtigung Sache des Gesetzgebers ist – Bundesrat und Bundestag gemeinsam –, kann vorhergesagt werden, dass das Thema der Entlastung der Industrie und der Belastung der Haushaltskunden für die Energiewende politischen Drive bekommen wird.

Ein weiteres zentrales Thema insbesondere in den forensischen Auseinandersetzungen ist die Rekommunalisierung. Die Anwendung des Gemeinsamen Leitfadens von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zu Netzübernahmen hat dazu geführt, dass nicht nur der Kaufpreis von Stromnetzen weiter umstritten bleibt. Vielmehr rückt auch die Vergabe von Konzessionen immer mehr ins Visier der Richter. So kam es, dass eine – bisher wenig genutzte – Vorschrift der Konzessionsabgabenverordnung, das sogenannte Nebenleistungsverbot in § 3 Abs. 2 KAV, mit dem Aufsatz von Templin auch ins Zentrum der wissenschaftlichen Auseinandersetzung gerückt ist.

Die Rechtsprechung befasst sich nach wie vor intensiv mit Fragen der Anreizregulierung (BGH, OLGs Düsseldorf und Koblenz). Viele Entscheidungen – auch in den vorherigen Heften – befassen sich ferner mit dem Netzverknüpfungspunkt nach § 5 und dem Anlagenbegriff des § 6 EnWG.

Peter Becker

 
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